Da diese Art der Scheidung vor allem für Nicht-Rosenkriege gedacht ist, ist der Ablauf mittlerweile sehr einfach geworden:
6.1. Am Anfang steht das Ausfüllen eines
Scheidungsantrags. Das geht Online, aber auch offline, in dem Sie das Formular ausdrucken und dann
in Ruhe bearbeiten können. Anschließend wird das Formular per Fax, per Post oder eingescannt per Email
zugesandt.
6.2. Anschließend erhalten Sie Post vom
Scheidungsanwalt. Im Briefumschlag erhalten Sie den fertigen Antrag sowie eine Vollmacht.
6.3. Anschließend wird der Antrag dem
zuständigen Familiengericht zugesandt. Das Gericht informiert Ihren Noch-Ehepartner schriftlich. Ihr
Ehepartner kann dem Gericht mitteilten, dass Er/Sie der Scheidung zustimmt. Selbstverständlich kann der
Ehepartner sich auch einen eigenen Anwalt nehmen, der dann auch von Ihm/Ihr bezahlt werden muss.
6.4. Das Gericht versendet dann die
Fragebögen für den Versorgungsausgleich. Diese müssen von Ihnen beiden ausgefüllt wieder
an das Gericht zurückgeschickt werden.
6.5. Durch die jeweiligen Rentenversicherungsträger
erfolgt die Klärung des Versorgungsausgleichs, das heißt, es wird die Höhe der Rentenanwartschaften
berechnet.
6.6. Wenn das geklärt ist, und sich auch über die
anderen Scheidungsfolgen Einigung erzielt wurde, bestimmt das Gericht den Scheidungstermin.
6.7. Zu diesem Termin müssen sie beide
grundsätzlich persönlich erscheinen. Sie benötigen zum Termin Ihren Personalausweis und das Original
der Heiratsurkunde.
6.8. Vor Gericht müssen Sie erklären, dass Sie die
Ehe nicht mehr aufrechterhalten wollen. Gründe für das Scheitern der Ehe interessieren hier
niemanden. Sie werden nicht danach gefragt.
6.9. Mit dem Scheidungsurteil
(Scheidungsbeschluss) ist der Termin bei Gericht beendet. Wenn Sie sofort ein rechtkräftiges Urteil
haben wollen, dann müssen Sie den Verzicht auf Rechtsmittel erklären. Dazu benötigt man noch einen zweiten
Anwalt: dieser wird sich üblicherweise im Gericht schon finden lassen.
6.10. Entweder ist das Urteil sofort
rechtskräftig (bei Rechtsmittelverzicht), oder Sie müssen noch circa einen Monat warten,
bis Sie rechtskräftig geschieden sind. Jetzt können Sie auch wieder, wenn Sie wollen,
Ihren Mädchennamen annehmen.