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Für welche Schulden bin ich nach meiner Scheidung verantwortlich?

Für welche Schulden bin ich nach meiner Scheidung verantwortlich? Für welche Schulden bin ich nach meiner Scheidung verantwortlich?
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Mit der Scheidung wird vielen Ehepartnern oft erst richtig bewusst, dass sie für die in der Ehezeit begründeten Schulden auch in der persönlichen Haftung stehen. Der Versuch, dem Partner die Verantwortung zuzuschieben, ist zwar verständlich, scheitert aber oft daran, dass beide Partner gleichermaßen verantwortlich sind. Wir erklären Ihnen, warum und wann Sie persönlich haften und wann ein Partner allein in der Verantwortung steht.

  • Ob sie für Schulden bei der Scheidung alleine oder gemeinsam mit Ihrem Ehepartner verantwortlich sind, hängt von vertragsrechtlichen Grundsätzen ab.
  • Führen Sie Ihr Girokonto als Oder-Konto, haften Sie im Außenverhältnis gegenüber der Bank, wenn der Ehepartner den Dispo ausreizt. Im Innenverhältnis wäre Ihnen der Partner ausgleichspflichtig.
  • Soweit ein Ehepartner ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs tätigt, verpflichtet er per Gesetz den Partner gleichermaßen mit.
  • Sie haften persönlich, wenn Sie die vertragliche Haftung übernehmen, eine Bürgschaft unterschreiben oder eine in der Person Ihres Ehepartners begründete Forderung gegenüber dem Gläubiger anerkennen.
  • Sollten Sie wegen Ihrer Schulden bei der Scheidung keine Perspektive sehen, sollten Sie mit dem Gläubiger über eine Zahlungsregelung verhandeln und in letzter Konsequenz Privatinsolvenz anmelden.

Wer haftet für den Saldo auf dem Girokonto?

Trennen sich Ehepartner, fühlt sich ein Partner oft befleißigt, über Nacht das Girokonto leer zu räumen und bestenfalls den Dispo bis auf den letzten Cent auszunutzen. Für den anderen Partner bedeutet dies dann ein böses Erwachen, wenn er feststellt, dass das Konto nicht nur leergeräumt ist, sondern auch noch einen Saldo aufweist. Die Frage ist dann, wer haftet für den Saldo auf dem Girokonto?

Im Regelfall führen Sie Ihr Girokonto als „Oder-Konto“. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner gleichermaßen berechtigt ist, über das Konto zu verfügen. Im Außenverhältnis zur Bank führt dies dazu, dass beide Ehepartner in gleicher Weise verantwortlich sind und die Bank jeden Ehepartner dafür verantwortlich machen kann, den Saldo auf dem Girokonto zurückzuführen. Juristisch ausgedrückt bedeutet dies, dass beide Ehepartner als Gesamtschuldner haften. Der Bank ist es dann egal, wer den Saldo zurückführt. Sie kann in letzter Konsequenz jeden Ehepartner einzeln auf Rückführung des Saldos verklagen oder beide Ehepartner gemeinsam.

Soweit Ihr Ehepartner den Dispo ausgereizt hat, mag er im Innenverhältnis zu Ihren zwar dafür verantwortlich sein, den Saldo auszugleichen. Im Außenverhältnis zur Bank spielt diese innerpartnerschaftliche Beziehung jedoch keine Rolle. Sie müssen damit rechnen, dass die Bank Ihnen über den vollen Betrag des Saldos einen Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage zustellt. Ob Sie Ihren Partner dann dazu bewegen können, sich am Ausgleich des Saldos zu beteiligen, ist eine andere Frage. Sofern Sie den Saldo vollständig ausgleichen, hätten Sie (oft nur theoretisch) im Innenverhältnis zu Ihrem Partner Anspruch darauf, dass er Ihnen mindestens die Hälfte des ausgeglichenen Betrages erstattet. Ob Sie den vollen Betrag verlangen können, beurteilt sich nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten und dürfte Anlass für eine schwierige Auseinandersetzung sein.

Tipp

Sollte Ihr Ehepartner der Dispo nicht zurückführen und die Rückführung Ihnen überlassen, können Sie den Ausgleich des Saldos eventuell im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigen. Schließlich hat Ihr Ehepartner durch die Inanspruchnahme des Dispos einen Vermögenswert erhalten, der auf Ihrer Seite ausgleichspflichtig ist.

Tipp

Besteht die Trennung an, sollten Sie frühzeitig das gemeinsame Girokonto aufkündigen und ein eigenes Konto einrichten. Informieren Sie die Bank unverzüglich über Ihre Absichten und kündigen Sie vor allem den Dispo auf. Sofern die Bank auch auf der Kündigungserklärung Ihres Ehepartners besteht, sollten Sie die Bank davon überzeugen, dass die eventuelle Inanspruchnahme des Dispos ein hohes Kreditausfallrisiko für die Bank bedeutet und die Bank bestenfalls den Dispo von sich aus kündigt.

Wer haftet für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs?

Geht es um „Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs“, trifft § 1357 BGB eine besondere Regelung. Danach ist jeder Ehepartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehepartner berechtigt und verpflichtet. Sie haften beide gemeinsam als Gesamtschuldner.

Beispiel

Ihr Ehepartner tätigt im Hinblick auf seinen 50. Geburtstag, zu dem die gesamte Familie eingeladen wird, im Supermarkt einen Großeinkauf. Da er den Verkaufsleiter gut kennt, zahlt er nicht bar und lässt anschreiben. Als die Zahlung ausbleibt, spricht Sie der Verkaufsleiter bei Ihrem Einkauf persönlich an und verlangt von Ihnen die Zahlung der Rechnung, die Ihr Ehepartner verursacht hat. Da es sich bei dem Einkauf um ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ handelte, sind Sie persönlich in der Verantwortung und wurden durch den Einkauf Ihres Ehepartners vertraglich mitverpflichtet. Sie müssten die Rechnung also bezahlen, auch wenn Sie von dem eingekauften teuren Wein kaum getrunken und von dem teuren Fleisch kaum was gegessen haben.

Beispiel

Sie melden Ihr Kind zum Nachhilfeunterricht an. Den Unterrichtsvertrag unterschreiben Sie allein. Da Ihr Haushaltsgeld nicht ausreicht, die Rechnungen zu bezahlen, ist auch Ihr Ehepartner in der Haftung. Da es sich dabei um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt, haftet er persönlich, auch wenn er den Unterrichtsvertrag nicht selbst unterschrieben hat.

Die Vorschrift des § 1357 BGB, die Ehepartner bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs untereinander zur gegenseitigen Haftung verpflichtet, gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt voneinander leben. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung haften Sie also nicht, wenn Ihr Ehepartner ein Geschäft tätigt, das für den Zeitraum Ihres ehelichen Zusammenlebens als ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs gelten würde. Insoweit ist wichtig, dass Sie den Zeitpunkt der Trennung stets zuverlässig nachweisen können.

Wonach beurteilt sich, ob wir für Schulden gemeinsam oder allein haften?

Soweit es sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs handelt, beurteilt sich die Haftung für Schulden nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen. So sind Sie für Schulden und Verbindlichkeiten persönlich verantwortlich, wenn und soweit Sie sich selbst vertraglich verpflichtet haben. Insoweit kommt es auf den Einzelfall an.

Beispiel: Vertragliche Haftung

Sie kaufen ein Auto. Sie unterschreiben mit Ihrem Ehepartner zusammen den Kaufvertrag. Wird das Auto geliefert, haften Sie als Gesamtschuldner. Sie müssen beide den Kaufpreis zahlen. Wie Sie die Zahlung intern regeln, spielt im Verhältnis zum Autoverkäufer keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, wer in den Kfz-Papieren als Halter des Fahrzeuges eingetragen wird. Entscheidend ist allein, dass Sie den Kaufvertrag für das Fahrzeug selbst mitunterschrieben haben.

Beispiel: Bürgschaft

Beantragt Ihr Ehepartner einen Bankkredit, besteht die Bank gerne darauf, dass Sie als Ehepartner die Bürgschaft übernehmen. Mit der Übernahme der Bürgschaft haften Sie für die Rückzahlung des Kredits. Die Bank wird Sie als Bürge in Anspruch nehmen, wenn und soweit Ihr Ehepartner den Kredit nicht selbst zurückzahlen kann. Zahlen Sie an die Bank, können Sie den Ehepartner im Innenverhältnis in Regress nehmen. Bei der Scheidung kann Ihre Zahlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

Tipp

Bürgschaften unter Ehepartner sind nicht immer in vollem Umfang wirksam. Vor allem dann, wenn Sie kein eigenes Interesse an dem von Ihrem Ehepartner getätigten Geschäft hatten und die Bürgschaft nur übernommen haben, weil Sie verheiratet waren und Ihre eheliche Solidarität zeigen wollten, kann die Bürgschaft rechtlich unwirksam sein. Voraussetzung wäre, dass Sie durch die Übernahme der Bürgschaft in unangemessener Art und Weise benachteiligt würden. Dieser Fall liegt oft vor, wenn Sie selbst kein oder kaum Einkommen hatten und von vornherein klar war, dass Sie mit der Übernahme der Bürgschaft völlig überfordert werden.

Beispiel: Kauf Eigenheim

Ehepartner kaufen und finanzieren ihr Eigenheim oft gemeinsam. Soweit Sie den Kaufvertrag für das Eigenheim und den Kreditvertrag bei der Bank gemeinsam unterschreiben, haften Sie auch gemeinsam für die Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Verkäufer und die Tilgung des Kredits bei der Bank. Rechtlicher Eigentümer sind Sie aber nur dann, wenn Sie auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Unabhängig davon, ob Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, haften Sie als Vertragspartner der Bank für die Rückzahlung des Kredits. Sie hätten allenfalls im Innenverhältnis zum Ehepartner Anspruch auf einen Ausgleich.

Beispiel

Ziehen Sie nach der Heirat in die Wohnung Ihres Ehepartners ein, für die der Ehepartner den Mietvertrag allein unterschrieben hat, haften Sie bei der Scheidung nicht für rückständige Mietschulden. Sie sind nicht Vertragspartner. Ihr Ehepartner hatte den Mietvertrag nicht als Ehepartner unterschrieben. Anders kann es sein, wenn Sie nach der Heirat in eine gemeinsame Wohnung einziehen und der Ehepartner den Mietvertrag allein unterschreibt. Dann könnte es sich um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handeln. Ob dies wirklich der Fall ist, bedarf der Argumentation dafür und dagegen.

Auch wenn Sie persönlich nicht in der Verantwortung stehen, übernehmen Sie die Haftung, wenn Sie gegenüber dem Vermieter dessen Forderung ausdrücklich anerkennen. Mit Ihrer Anerkennung verpflichten Sie sich selbst zur Zahlung. Beachten Sie, dass auch eine Teilzahlung dazu führen kann, Ihre Zahlung als Anerkennung der Gesamtforderung zu beurteilen. Wenn Sie Teilzahlung leisten, sollten Sie also entsprechende Vorbehalte machen.

Kann ich die Haftung für Schulden bei Scheidung durch Gütertrennung ausschließen?

Vielfach werden Ehepaare beim Notar vorstellig und wünschen den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen und stattdessen Gütertrennung zur vereinbaren. Als Grund wird angegeben, dass man damit die Haftung für Schulden und Verbindlichkeiten des Partners vermeiden möchte. Tatsächlich ist es aber so, dass allein die Gütertrennung nicht dazu führt, dass Ihre Haftung für Schulden und Verbindlichkeiten des Partners ausgeschlossen wird. Soweit Sie die Gütertrennung ehevertraglich vereinbaren, führt dies nur dazu, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wird und die Ehepartner bei der Scheidung keinen Zugewinnausgleich fordern können. Mit der Haftung für Schulden hat die Gütertrennung aber direkt nichts zu tun.

Beispiel

Sie haben Gütertrennung vereinbart. Kauft der Ehepartner in der Ehe oder nach Ihrer Trennung ein Auto, für das er allein den Kaufvertrag und den Kreditvertrag unterschreibt, haften Sie nicht persönlich. Auf den Umstand, dass Sie Gütertrennung vereinbart haben, kommt es dabei nicht an. Sie haften allein deshalb nicht, weil Sie nicht Vertragspartner des Kaufvertrages und des Kreditvertrages sind. Oder umgekehrt: Hätten Sie den Kaufvertrag und den Kreditvertrag selbst mitunterschrieben, sind Sie in der persönlichen Haftung, unabhängig davon, dass Sie Gütertrennung vereinbart haben.

Welche Perspektive habe ich bei Schulden bei der Scheidung?

Bestehen Schulden, geraten Sie wegen der Scheidung möglicherweise erst recht in finanzielle Schwierigkeiten. Können Sie Schulden, für die Sie persönlich in der Haftung stehen, nicht bezahlen, sollten Sie handeln. Sie haben folgende Optionen:

  • Soweit Ihr Ehepartner gleichermaßen in der Haftung steht, sollten Sie darüber verhandeln, wer in welcher Höhe Zahlungen übernimmt. Verweigert der Ehepartner jegliche Zahlung, müssen Sie sich Ihrer Verantwortung für gemeinsame Schulden stellen und nach anderen Lösungen suchen.
  • Sprechen Sie mit den Gläubigern. Erklären Sie, dass Sie in Scheidung leben und Ihre Liquidität aktuell problematisch ist. Idealerweise vereinbaren Sie eine Ratenzahlung oder erreichen, dass der Gläubiger die Forderung aufschiebt und stundet. Andererseits müssen Sie aber auch damit rechnen, dass der Gläubiger Ihre Situation zum Anlass nimmt, die Forderung einzuklagen und zu seiner eigenen Sicherheit titulieren zu lassen. Auch wenn die Forderung tituliert ist, können Sie immer noch über die Zahlung verhandeln. Um Mahnbescheid oder Zahlungsklage zu vermeiden, sollten Sie überlegen, die Forderung in notarieller Form anzuerkennen. Auch dann gelangt der Gläubiger in den Besitz eines vollstreckbaren Titels und fühlt sich auf der sicheren Seite.

Tipp

Gelingt es Ihnen, Ihren Gläubiger von der Problematik Ihrer scheidungsbedingten Situation zu überzeugen, ist dieser möglicherweise bereit, Sie durch Zahlung eines einmaligen Betrages aus Ihrer Haftung zu entlassen. Dieser Betrag kann unterhalb der Höhe der eigentlichen Forderung liegen. Das dafür notwendige Kapital könnten Sie sich bestenfalls von dritter Seite beschaffen.

  • Wachsen Ihnen die Schulden über den Kopf und sehen Sie keine Perspektive, sollten Sie die Privatinsolvenz in Betracht ziehen (Verbraucherinsolvenz). Gehen Sie zu einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherberatungsstelle. In einem ersten Schritt müssen Sie mit Ihren Gläubigern über einen Zahlungsplan verhandeln. Erst wenn dieser Zahlungsplan am Widerstand Ihrer Gläubiger scheitert, können Sie beim Amtsgericht Privatinsolvenz anmelden. Wenn Sie dann in der sogenannten Wohlverhaltensphase Ihr pfändbares Einkommen an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abtreten, der den Betrag über den Zeitraum von bis zu sechs Jahren an Ihre Gläubiger aufteilt, erreichen Sie nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung. Ihre restlichen Verbindlichkeiten, die bis dahin nicht getilgt sind, werden Ihnen dann erlassen. Sie gelten dann als schuldenfrei.

Tipp

Das Privatinsolvenzverfahren dauert normalerweise sechs Jahre. Sie erreichen die Restschuldbefreiung bereits nach fünf Jahren, wenn Sie die Gebühren für den Insolvenzverwalter und das Gericht bezahlen. Gelingt es Ihnen innerhalb von drei Jahren nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch 35 % Ihrer Verbindlichkeiten zu begleichen, erhalten Sie bereits nach drei Jahren die Restschuldbefreiung. Noch schneller kommen Sie ans Ziel, wenn Sie alle Ihre Gläubiger durch eine Einmalzahlung befriedigen.

Fazit

Lamentieren hilft Ihnen nicht. Haben Sie Schulden bei der Scheidung, sollten Sie Lösungen finden. Je früher Sie eine Lösung erreichen, desto schneller sichern Sie Ihre Liquidität und Ihre Bonität. Hoffen Sie keinesfalls darauf, dass Ihr Ehepartner das Maß aller Dinge ist und auch in Ihrem Sinne Lösungen sucht.

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Artikel-Inhalt

  1. Wer haftet für den Saldo auf dem Girokonto?
  2. Wer haftet für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs?
  3. Wonach beurteilt sich, ob wir für Schulden gemeinsam oder allein haften?
  4. Kann ich die Haftung für Schulden bei Scheidung durch Gütertrennung ausschließen?
  5. Welche Perspektive habe ich bei Schulden bei der Scheidung?
  6. Fazit

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