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Wo liegen die Stolperfallen, wenn ich mich als Unternehmer scheiden lassen?

Wo liegen die Stolperfallen, wenn ich mich als Unternehmer scheiden lassen? Wo liegen die Stolperfallen, wenn ich mich als Unternehmer scheiden lassen?
Empfehlung der Redaktion: Scheidung.de

Als Unternehmer stehen Sie in einer besonderen Verantwortung für Ihr Unternehmen. Kommt es zur Scheidung von Ihrem Ehepartner, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie Ihr Unternehmen bereits frühzeitig ehevertraglich in einen sicheren Hafen gebracht haben. Haben Sie diese Option versäumt, sollten Sie möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung klären, dass Ihr Unternehmen nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung hineingezogen und im ungünstigsten Fall ruiniert wird. Wir erklären Ihnen, wo die typischen Stolperfallen liegen, wenn Sie sich als Unternehmer scheiden lassen wollen.

  • Die beste Handlungsoption für einen Unternehmer dürfte im Hinblick auf eine anstehende Eheschließung der Abschluss eines Ehevertrages sein. Auch während der bestehenden Ehe ist der Abschluss eines Ehevertrags noch möglich.
  • Haben Sie diese Option versäumt, sollten Sie im Hinblick auf Ihre Scheidung alles daransetzen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Streitige Scheidungen haben schon manchen Unternehmer ruiniert.
  • Scheidungsfolgen, wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt, regeln Sie bestenfalls außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Sie brauchen nicht unbedingt Gütertrennung zu vereinbaren, um den Zugewinnausgleich zu vermeiden. Alternativ können Sie den Zugewinnausgleich individuell so abändern, dass Ihr Unternehmen möglichst nicht beeinträchtigt wird.
  • Sollte Ihr Ehepartner sich im Unternehmen engagiert haben, könnte eine Ehegattengesellschaft bestehen, bei der Sie trotz vereinbarter Gütertrennung zum finanziellen Ausgleich verpflichtet sind.

Inwiefern berührt meine Scheidung mein Unternehmen?

Ihre Scheidung kann Ihr Unternehmen auf vielfältige Art und Weise beeinträchtigen. Egal, ob Sie Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind: Ihre Rechtsstellung ist durch die Scheidung zwar nicht direkt beeinträchtigt. Die Probleme entstehen aber dadurch, dass Sie eventuell Zugewinnausgleichsansprüche Ihres Ehepartners, Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich und nachehelichen Ehegattenunterhalt finanzieren müssen und dadurch die Liquiditätslage Ihres Unternehmens nachhaltig beeinträchtigt werden kann. Sie sind also gut beraten, frühzeitig Sorge zu treffen, dass Ihr Unternehmen für den Fall Ihrer Scheidung soweit wie möglich außen vor bleibt.

Wie kann ich von Anfang an die Existenz meines Unternehmens schützen?

Wenn wir den Idealfall ansprechen, wäre die beste Handlungsmöglichkeit, dass Sie bereits frühzeitig im Hinblick auf Ihre Eheschließung oder in den guten Jahren Ihrer Ehe Ihre ehelichen Verhältnisse in einem Ehevertrag festlegen. Sie können in einem Ehevertrag rein vorsorglich für den Fall einer Scheidung die Scheidungsfolgen Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt so gestalten, dass Ihre Scheidung möglichst keine Konsequenzen für die Existenz Ihres Unternehmens hat. Wenn Sie diese Handlungsoption versäumt haben, stehen Sie damit nicht allein. Nicht jeder Unternehmer möchte sich im Hinblick auf eine gute Ehe dieses Szenario vergegenwärtigen. Deshalb lautet auch die Frage: „… was wäre gewesen …?“.

Tipp

Eine ehevertragliche Regelung während der Ehe ist ein weites Feld. Jede Vereinbarung, die Sie im Hinblick auf Ihr Unternehmen und eine mögliche Scheidung treffen, müssen Sie stets im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und erbrechtlichen Aspekten betrachten. All diese Bereiche müssen aufeinander abgestimmt sein. Nur dann lässt sich einigermaßen gewährleisten, dass im Fall des Falles die Dinge so verlaufen, wie Sie es sich wünschen.

Da sich Ihre Lebenssituation im Laufe der Jahre wahrscheinlich ändert, wären Sie zudem gut beraten, Ihren Ehevertrag regelmäßig überprüfen zu lassen und Ihrer Lebenssituation anzupassen. Auch hier gibt die Praxis Anlass zu Sorgen. Es gibt immer wieder Eheverträge, die sich im Nachhinein allein deshalb beanstanden lassen, weil der Ehepartner gerade im Hinblick auf die Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse in unangemessener Art und Weise benachteiligt wird und der Vertrag sich deshalb als unwirksam herausstellt.

Welche Entwicklung sollte ich bedenken, wenn auch mein Ehepartner in mein Unternehmen involviert ist?

Ehepartner sind oft gern gesehene Mitarbeiter im Unternehmen. Vor allem dann, wenn sie mehr oder weniger ehrenamtlich arbeiten, tragen sie zur Existenz des Unternehmens bei. Mit einer Scheidung ändert sich vieles. Die für einen Mitarbeiter notwendige Vertrauensbasis dürfte entfallen. Es dürfte schwierig werden, sich täglich zu begegnen und unternehmensgerechte Entscheidungen zu treffen. Sie müssen damit rechnen, dass Ihr Ehepartner seine Position dazu nutzt, Druck auf Sie auszuüben und so die ehelichen Auseinandersetzungen in das Unternehmen hinein verlagert.

Tipp

Ist Ihr Ehepartner offiziell angestellt, müssen Sie trotz einer Scheidung die Voraussetzungen einer Kündigung beachten und können den Partner nicht so ohne weiteres über Nacht vor die Tür setzen. Ist der Ehepartner am Unternehmen als Gesellschafter beteiligt, sollte der Gesellschaftsvertrag Auskunft geben, wie Sie die gesellschaftsrechtliche Stellung künftig gestalten können. Im Idealfall sollte die Möglichkeit bestehen, dass der Geschäftsanteil (allerdings nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung), verkauft werden kann. Um den Eintritt einer fremden Person in die Gesellschaft zu vermeiden, sollte ein Vorkaufsrecht für den verbleibenden Gesellschafter vereinbart sein. Auch insoweit sollten Sie die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bereits vorsorglich für den Krisenfall vorbereitet haben. Im Nachhinein lassen sich allenfalls noch Kompromisslösungen gestalten.

Machen Sie mit dem Finanzamt reinen Tisch

Es soll Unternehmer geben, die wahre Steuerleichen im Keller haben. Weiß der Ehepartner hierüber Bescheid, laufen Sie Risiko, dass er/sie seine Kenntnis nutzt, um Sie zu erpressen oder gar beim Finanzamt anzuschwärzen. Typischerweise behaupten Ehepartner gerne, dass der Unternehmerehegatte jede Menge Schwarzgeld produziert hat, ein Konto auf den Bahamas unterhält oder für die Mitarbeiter zu wenig Sozialversicherungsbeiträge zahlt.

Tipp

Ihre Handlungsoption sollte eine Selbstanzeige sein. Je früher Sie diese Option ziehen, desto geringer ist das Risiko, dass Ihre Selbstanzeige ins Leere geht, weil das Finanzamt bereits informiert ist. Umgekehrt muss Ihr Ehepartner sich vergegenwärtigen, dass er sich möglicherweise der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar macht, wenn er Kenntnis des betreffenden Sachverhalts hat und daran vielleicht sogar beteiligt war. Letztlich schneidet er sich ins eigene Fleisch, falls Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden und dann nicht mehr ausreichend Liquidität besitzen, um den geforderten Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt ohne Probleme bezahlen zu können. Beachten Sie, dass Sie wegen der Komplexität der Materie eine Selbstanzeige nur in Verbindung mit anwaltlicher Beratung tätigen sollten!

Warum ist der Zugewinnausgleich ein Schreckgespenst bei der Unternehmerscheidung?

Haben Sie ehevertraglich nichts vereinbart, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwangsläufig wird Ihr Betriebsvermögen oder der Wert Ihrer Gesellschaftsanteile bei der Scheidung in die güterrechtliche Auseinandersetzung mit einbezogen. Für viele Unternehmen können sich daraus existenzbedrohende Konsequenzen ergeben. Oft besteht der Wertzuwachs nämlich nur auf dem Papier und schlägt sich nicht in ständig verfügbarer Liquidität nieder. Sind Sie mit Ihrem Unternehmen am Markt erfolgreich, kann sich während der Ehe ein hoher Wertzuwachs ergeben haben, der denjenigen des Ehepartners weit übersteigt. Kommt es zur Scheidung, müssen Sie diesen unterschiedlichen Vermögenszuwachs als Zugewinn ausgleichen.

Tipp

Sie sind Einzelunternehmer und betreiben ein Restaurant. Sie haben sich sogar einen Stern erkocht und sind weithin bekannt. Sie haben mit nichts als einem Kochtopf angefangen. Aufgrund der Entwicklung (Gästestamm, good-will, Inventar) könnten Sie Ihren Betrieb jetzt für 100.000 EUR verkaufen. Ihr Wertzuwachs und ihr Zugewinn betragen 100.000 EUR. Hat Ihr Ehepartner keine eigenen Vermögenswerte erwirtschaftet, wären Sie verpflichtet, ihm/ihr davon die Hälfte, nämlich 50.000 EUR als Zugewinn zu bezahlen. Sind Sie nicht liquide und können sich auch keine Liquidität beschaffen, müssten Sie Ihr Lebenswerk gegebenenfalls verkaufen. Möchten Sie nach dem Verkauf im ehemals eigenen Restaurant nicht als angestellter Koch weiter arbeiten, sollte der Zugewinnausgleich ein zentrales Thema für Sie sein.

Inwieweit sollte ich Gütertrennung vereinbaren?

Gütertrennung vereinbaren Sie im Regelfall lange bevor es zur Scheidung kommt in einem Ehevertrag. In der Konsequenz führt Gütertrennung dazu, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für den Fall der Scheidung ausgeschlossen ist. Steht Ihnen die Scheidung ins Haus, dürfte es regelmäßig schwierig sein, noch nachträglich Gütertrennung zu vereinbaren. Gütertrennung erscheint oft als eine zu pauschale Regelung, die den angemessenen Interessenausgleich blockiert. Sollte sich Ihr Ehepartner tatsächlich noch darauf einlassen, im Hinblick auf die anstehende Scheidung Gütertrennung zu vereinbaren, werden Sie wahrscheinlich an anderer Stelle Kompromisse eingehen müssen.

Hat Gütertrennung überhaupt Vorteile?

Neben dem Ausschluss des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft besteht der Vorteil der Gütertrennung darin, dass Sie die Verfügungsbeschränkungen des § 1366 BGB ausschließen. Nach dem Gesetz dürften Sie mehr als 90 % Ihres Vermögens nur verkaufen, wenn Ihr Ehepartner seine Zustimmung erteilt. Macht Ihr Unternehmen oder macht Ihre gesellschaftliche Beteiligung so gut wie Ihr gesamtes Vermögen aus, könnten Sie Ihre Rechte nicht verkaufen, ohne Ihren Ehepartner um seine Zustimmung fragen zu müssen. Möglicherweise setzen Sie sich Erpressungsversuchen aus und der Ehepartner stimmt einem Verkauf nur zu, wenn er an anderer Stelle nachhaltige Vorteile erhält. Insoweit ist die Vereinbarung von Gütertrennung durchaus empfehlenswert.

Sie brauchen keine Gütertrennung zu vereinbaren, wenn Sie die Haftung Ihres Ehepartners für Ihre eigenen Verbindlichkeiten ausschließen wollen. Auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet der Ehepartner nicht für Ihre Schulden. Kein Gläubiger kann Ihren Ehepartner wegen Ihrer Schulden beanspruchen. Insoweit ist Gütertrennung kein Grund, von der Zugewinngemeinschaft Abstand nehmen zu wollen.

Tipp

Gütertrennung verändert auch die erbrechtliche Stellung Ihres Ehepartners. Dies macht sich beispielsweise bemerkbar, wenn Sie neben Ihrem Ehepartner zwei Kinder hinterlassen. Bei Gütertrennung erbt jeder Angehörige ein Drittel Ihres Nachlasses. Ohne Gütertrennung würde Ihr Ehepartner die Hälfte des Nachlasses erben. Sie müssen sich also mit der Frage beschäftigen, wie Sie für den Fall der Gütertrennung Ihren Ehepartner erbrechtlich berücksichtigen wollen.

Gibt es zur Gütertrennung einer Alternative?

Lässt sich Gütertrennung im Hinblick auf Ihre Scheidung nicht mehr verhandeln, sollten Sie den sogenannten modifizierten Zugewinnausgleich ins Auge fassen. Dabei geht es darum, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft fortbestehen zu lassen, den damit verbundenen Zugewinnausgleich aber so zu modifizieren, dass er im Hinblick auf Ihr Unternehmen wirtschaftlich vertretbar erscheint. Es kommen mithin folgende Optionen in Betracht:

  • Sie verständigen sich darauf, bestimmte Vermögenswerte, die Sie eigentlich zum Anfangsvermögen oder zum Endvermögen rechnen müssen, dort nicht zu berücksichtigen. So könnten Sie insbesondere Ihr betriebliches Vermögen aus der Berechnung des Zugewinns ausklammern.
  • Sie bewerten Vermögenswerte des Anfangs- oder Endvermögens abweichend von den gesetzlichen Vorgaben. So könnten Sie den Ertragswert Ihres Unternehmens oder den Verkehrswert Ihrer gesellschaftlichen Beteiligung in gegenseitiger Absprache auf einen bestimmten Betrag festsetzen.
  • Sie vereinbaren eine andere Ausgleichsquote als die vom Gesetz vorgesehene Hälfte der Differenz Ihrer Vermögenszuwächse.
  • Sie verständigen sich auf eine pauschale Abfindung des Zugewinns. Meist ist damit eine Absprache an anderer Stelle verbunden.
  • Statt die sich rechnerisch ergebende Zugewinnausgleichsforderung zu bezahlen, verständigen Sie sich darauf, bestimmte Sachwerte an Ihren Ehepartner zu übertragen. Gehört Ihnen Ihre eheliche Wohnung gemeinsam, könnten Sie Ihren Miteigentumsanteil Ihrem Ehepartner überlassen. Die Übertragung wäre grunderwerbsteuerfrei.
  • Sie vereinbaren, die Zugewinnausgleichsforderung ratenweise zu bestimmten Terminen zu erfüllen.
  • Sie vereinbaren, die Zugewinnausgleichsforderung zu stunden und erst zu einem bestimmten Termin zu bezahlen. So könnten Sie vereinbaren, Teile Ihres Aktienpakets erst dann zu verkaufen, wenn der einen bestimmten Wert erreicht hat.
  • Sie verzichten ganz oder vollständig auf den Zugewinnausgleich.

Tipp

Haben Sie zwischenzeitlich im Lotto gewonnen, könnten Sie vereinbaren, den Lottogewinn nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Umgekehrt brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen, wenn Sie Vermögenswerte geerbt haben. Erbschaften bleiben bei der Berechnung des Zugewinns außen vor. Grund ist, dass eine Erbschaft nicht gemeinsam erwirtschaftet wird, vielmehr auf Ihrer persönlichen Beziehung zum Erblasser beruht.

Was auch immer Sie als modifizierten Zugewinnausgleich vereinbaren: Jede Vereinbarung ist im Kontext mit sonstigen Ansprüchen zu verstehen. Sie sollten also nicht einfach nur Gütertrennung vereinbaren, ohne die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Ihre Lebensverhältnisse insgesamt im Auge zu haben. Letztlich ist jede Vereinbarung irgendwo immer ein Kompromiss. Jeder Ehepartner sollte bereit sein, nicht nur zu nehmen, sondern auch zu geben. Wer Maximalforderungen stellt, darf sich nicht wundern, wenn er den anderen provoziert und Verhandlungsergebnisse erschwert.

Was ist, wenn mein Ehepartner im Unternehmen mitarbeitet?

Unterstützt Sie Ihr Ehepartner im Unternehmen, kann es sich um eine Ehegattengesellschaft handeln. Dieser Umstand wirkt sich vor allem dann aus, wenn Sie ehevertraglich Gütertrennung vereinbart haben. In der Konsequenz wäre der Ehepartner nicht am Wertzuwachs Ihres Unternehmens oder Ihrer Gesellschafterrechte beteiligt, obwohl er/sie vielleicht die langen Jahre Ihrer Ehe ehrenamtlich oder als geringfügig beschäftigter Mitarbeiter seine Arbeitskraft in den Dienst Ihres Unternehmens gestellt hat. In einer solchen Ehegattengesellschaft erkennt die Rechtsprechung Ausgleichsansprüche an. Die Konsequenz ist, dass Sie Ihren Ehepartner am Vermögenszuwachs oder Wertzuwachs Ihres Unternehmens trotz vereinbarter Gütertrennung vereinbaren müssen.

Welche Strategie empfiehlt sich für eine Unternehmerscheidung?

Auch wenn eine Unternehmerscheidung vom Grundsatz her eine Scheidung wie jede andere ist, sollten Sie Ihre volle Kraft dahingehend investieren, die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner als einvernehmliche Scheidung zu betreiben. Eventuelle Scheidungsfolgen, insbesondere Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt regeln Sie kostengünstig außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Tipp

Zugegeben: Es sagt sich leichter, als es oft getan ist. Jede streitige Scheidung, die im ungünstigsten Fall auch noch mit einem Rosenkrieg einhergeht, durchkreuzt Ihre unternehmerischen Ziele. Sie sollten in dieser Beziehung keine Risiken eingehen. Jeder Kompromiss, auch wenn er Sie Geld kostet, ist besser als eine kriegerische Auseinandersetzung.

Fazit

Als Unternehmer sind Sie unternehmerisches Denken gewohnt. Sie sollten auch im Hinblick auf Ihre Scheidung unternehmerisch denken. Wie im Geschäftsleben auch, erwartet der Partner Vorteile oder Zugeständnisse. Wer nur fordert und nicht bereit ist, zu geben, stößt schnell an seine Grenzen. Eine Unternehmerscheidung kann eine ganze Reihe wichtiger Rechtsfragen aufwerfen. Sie sollten sich wegen der richtigen Strategie frühzeitig juristisch beraten lassen.

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Artikel-Inhalt

  1. Inwiefern berührt meine Scheidung mein Unternehmen?
  2. Wie kann ich von Anfang an die Existenz meines Unternehmens schützen?
  3. Welche Entwicklung sollte ich bedenken, wenn auch mein Ehepartner in mein Unternehmen involviert ist?
  4. Machen Sie mit dem Finanzamt reinen Tisch
  5. Warum ist der Zugewinnausgleich ein Schreckgespenst bei der Unternehmerscheidung?
  6. Inwieweit sollte ich Gütertrennung vereinbaren?
  7. Hat Gütertrennung überhaupt Vorteile?
  8. Gibt es zur Gütertrennung einer Alternative?
  9. Was ist, wenn mein Ehepartner im Unternehmen mitarbeitet?
  10. Welche Strategie empfiehlt sich für eine Unternehmerscheidung?
  11. Fazit

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